Statuten

I Name, Sitz und Zweck

Art. 1


Die Schützengesellschaft Oberwil BL, hervorgegangen aus der Fusion des Feldschützenvereins Oberwil BL (gegründet 1862) und des Schützenclubs Oberwil BL (gegründet 1902) im Jahre 1990, mit Sitz in Oberwil (nachfolgend SGO genannt) ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB.


Er bezweckt, die Schiessfertigkeit seiner Mitglieder im Interesse der Landesverteidigung zu erhalten und zu fördern. Er führt die Bundesübungen gemäss den Vorschriften des Bundes durch. Im Weiteren fördert die SGO das sportliche Schiessen sowie die Ausbildung des Nachwuchses, die Pflege guter Kameradschaft sowie die vaterländische Gesinnung.


Die SGO ist Mitglied des Bezirksschützenverbandes Arlesheim, der Kantonalschützengesellschaft Baselland, sowie der USS Versicherungen.

II Mitgliedschaft

 

Art. 2
Die SGO besteht aus Aktivmitgliedern (Jugendliche, Junioren, Elite, Senioren, Veteranen und Seniorenveteranen), Ehren- und Passivmitgliedern. Sie führt ein Verzeichnis der lizenzierten und der übrigen Mitglieder, analog der Vereins- und Verbandsadministration des SSV.

Ein Mehrfachmitglied gemäss SSV muss in jedem Falle «A-lizensiert› in der SGO sein.

Der Status «Freimitglied» bleibt auch nach Rechtskraft der geänderten Statuten anlässlich der Generalversammlung vom 6. Februar 2015 unverändert.

Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizer oder Ausländer sowie Jugendliche, die im laufenden Jahr das 10. Altersjahr erreichen, können Mitglied des Vereins werden.

Alle Aktivmitglieder haben die gleichen Rechte. Die Passivmitglieder und Gäste als Nichtmitglieder haben an Versammlungen kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

Ausländer können unter Berücksichtigung der Ausführungsbestimmungen für die Teilnahmeberechtigung (AFB) des SSV als Mitglieder aufgenommen und zu Schiessanlässen zugelassen werden. Für die Teilnahme an Bundesübungen ist gemäss Art. 12 der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst (SR 512.31) eine Bewilligung der kantonalen Militärbehörde erforderlich.

Art. 3
Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen derselben zugelassen.Schützen, welche nur die Bundesübungen schiessen wollen und die SGO kein Anrecht auf Bundesleistungen hat, sind ohne Beitritt zum Schützenverein zuzulassen. Für diese Schützen kann für die Absolvierung der Bundesübungen ein angemessener Unkostenbeitrag verlangt werden.
Art. 4
Angehörige der Armee, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen, sind dem zuständigen Mitglied der kantonalen Schiesskommission zu Handen der kantonalen Militärbehörde zu melden.
Art. 5
Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt werden. Sie haben das Antrags-, Stimm- und Wahlrecht und sind von der Beitragspflicht befreit:

 

  • Personen, welche sich um die SGO oder um das Schiesswesen besonders verdient gemacht haben.
  • Schützen, die während mindestens 10 Jahren im Vorstand der SGO tätig waren.
  • Ein Präsident der SGO, der während mindestens 10 Jahren als Vereinsvorsitzender tätig war, kann nach seinem Rücktritt zum Ehrenpräsidenten ernannt werden.
Art. 6
Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Abweisung. Das Rekursrecht der Mitglieder an die Generalversammlung bleibt vorbehalten.
Art. 7
Der Austritt hat auf Ende des Vereinsjahres zu erfolgen. Er wird erst nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr und nach schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand rechtswirksam.
Mit dem Austritt oder Ausschluss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen als auch auf jegliche Auszahlung des Vereins.
Art. 8
Ein Ausschluss erfolgt für Mitglieder, die dem Interesse oder dem Ansehen des Vereines zuwiderhandeln, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen. Sie können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden.Wird das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet, muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung jedem Mitglied eine schriftliche Einladung, unter Angabe dieses Traktandums, zugestellt werden.Das Abstimmungsverfahren ist geheim. Das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet.
Art. 9
Die ordentliche Generalversammlung setzt für die Aktiv- und Passiv-Mitglieder die Jahresbeiträge fest.Für Nichtmitglieder, für die die SGO kein Anrecht auf Bundesleistungen haben, kann ein jährlicher Unkostenbeitrag für die Absolvierung der Bundesübungen festgesetzt werden.
III Organisation

 

Art. 10
Die Organe des Vereins sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisoren
d) Fähnrich

Art. 11
Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im 1. Quartal des Jahres statt und erledigt folgende Geschäfte:

 

  • Appell (mit Feststellung der Beschlussfähigkeit)
  • Wahl des Tagespräsidenten bei Wahlen
  • Wahl der Stimmenzähler
  • Abnahme des Protokolls
  • Entgegennahme der Jahresberichte: Präsident, Schützenmeister (inkl. freiwillige Schiessen)
  • Jungschützenleiter
  • Abnahme der Jahresrechnung
  • Revisorenbericht
  • Festsetzung der Jahresbeiträge und Genehmigung des Budgets
  • Genehmigung des Jahresprogramm
  • Wahlen:
      a) Vorstand, Rechnungsrevisoren, Fähnrich
      b) Präsident
  • Mitgliederehrungen
  • Revision der Statuten (Abänderungen und Ergänzungen)
  • Erledigung der Anträge des Vorstandes und der Vereinsmitglieder

Jede Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung mindestens 2 Wochen vorher unter Nennung der Traktanden bekannt gegeben wurde.

Anträge von ausserordentlicher Bedeutung zu Handen der Generalversammlung müssen innert 3 Tagen nach erfolgter Publikation schriftlich begründet beim Vorstand eingereicht werden.

Nicht traktandierte Anträge können erst an der folgenden Generalversammlung behandelt werden.

Art. 12
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit offenem Handmehr, sofern nichts ein anderes Verfahren beschlossen wird. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Er hat jedoch bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 13
Vereinsversammlungen können einberufen werden:
a) durch den Vorstand
b) auf Begehren eines Fünftels der VereinsmitgliederDer Vorstand muss ein Begehren von Vereinsmitgliedern bis spätestens 60 Tage nach Eingang bestätigen und hat die ersten Abklärungen vorgenommen.
Art. 14
Der Vorstand setzt sich in der Regel aus folgenden Chargen zusammen:Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier, Schützenmeister, Jungschützenleiter, Munitionsverwalter, Material-/ Anlageverwalterverwalter. Mehrfachfunktionen sind möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Art. 15
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Die zwei Revisoren und der Fähnrich werden auf eine Amtsdauer von je 2. Jahren gewählt.
IV. Obliegenheiten der Vereinsorgane

 

Art. 16
Der Vorstand trägt die volle Verantwortung für den Schiessbetrieb und die Berichterstattung. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht den Vereinsversammlungen vorbehalten sind, insbesondere:

  • Wahl der Delegierten in die übergeordneten Verbände
  • Aufstellen des Schiessprogramms
  • Vorbereitung/Leitung der Schiessübungen und anderer Vereinsanlässe
  • Vermögensverwaltung
  • Aufstellen des Voranschlages und der Jahresrechnung
  • Festsetzung der Unkostenbeiträge gemäss Art. 3, soweit sie in die Kompetenz des Vorstandes fallen
  • Vorbereitung der Geschäfte für die Vereinsversammlungen
  • Erstellen von Berichten, Rapporten und Statistiken
  • Durchführung der Vereinsbeschlüsse und Handhabung der Statuten
  • Beschlussfassung über einmalige Ausgaben im Rahmen der Kompetenzsumme, welche durch die GV festgelegt wird Unterhalt der Schiessanlage
Art. 17
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Er führt die Oberaufsicht über den Verein, den Schiessbetrieb, leitet die Vereinsversammlungen und Vorstandssitzungen. Der ordentlichen Generalversammlung erstattet er einen schriftlichen Jahresbericht.Mit dem Aktuar oder Kassier zusammen führt er zu zweien die rechtsverbindliche Unterschrift.Der Aktuar ist Protokollführer und erledigt die Korrespondenz. Er verfasst in Absprache mit dem Vorstand den Schiessbericht. Er ist verantwortlich für die Führung und Kontrolle der Standblätter und den Eintrag im Schiessbüchlein oder militärischen Leistungsausweis für Angehörige der Armee und Besitzern von Leihwaffen.

 

Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins und ist verantwortlich für die Führung des Mitgliederverzeichnisses. Er legt der ordentlichen Generalversammlung die Jahresrechnung und das Budget vor. Gelder, die er nicht zur Regulierung von Verbindlichkeiten des Vereins benötigt, hat er zinstragend anzulegen.

Den Schützenmeistern obliegt die Beaufsichtigung der Schiessenden. Für die Ausbildung gelten die Schiess- bzw. Schiesskursverordnung des VBS. Sie können als Hilfsleiter für die Ausbildung zugezogen werden, sofern sie einen der anerkannten Schiesskurse besucht haben. Einem Schützenmeister wird die Oberaufsicht über den Schiessbetrieb übertragen.

Der Jungschützenleiter ist für die Ausbildung der Jungschützen verantwortlich. Er organisiert und leitet den Jungschützenkurs gemäss den Vorschriften des Bundes. Er erstellt die jeweiligen Berichte und Rapporte.

Der Munitionsverwalter besorgt den Bezug, den zusätzlichen Ankauf, die Verteilung der Munition, die Verwertung der Hülsen sowie den Rückschub des Verpackungsmaterials.

Der Material-/ Anlageverwalter besorgt die Anschaffung und die Aufbewahrung des Vereinsmaterials und ist zuständig für den Betrieb und Unterhalt der Schiessanlage.

Art. 18
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens zwei der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu. In allen anderen Fällen stimmt er nicht mit.
Art. 19
Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zu Handen der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.
Art. 20
Der Fähnrich vertritt die SGO nach aussen, insbesondere bei Anlässen sowie Beerdigungen.
V. Finanzielles

 

Art. 21
Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Art. 22
Für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Vereinskasse an Mitglieder, die an freiwilligen Schiessanlässen teilnehmen, ist die Generalversammlung zuständig.
Art. 23
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
VI. Allgemeines und Schlussbestimmungen

 

Art. 24
Sämtliche Schiessübungen und Versammlungen sind gemäss den ortsüblichen Vorschriften bekannt zu geben.

Art. 25
Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder stattfinden. Die Beschlussfassung erfolgt an einer ordentlichen oder einer ausserordentlich einberufenen Generalversammlung. Statutenänderungen benötigen ein Quorum von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Art. 26
Ein Antrag zu Auflösung der SGO kann erfolgen durch den Vorstand oder auf Begehren eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder. Die Auflösung erfolgt durch Beschluss von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Art. 27
Bei Auflösung der SGO werden Archive, Vermögen und weiteres Vereinseigentum den Sportschützen Oberwil (BL) zur Aufbewahrung übergeben bis zur Neubildung eines Vereins mit gleichem Zweck und Ziel. Das Barvermögen ist als Startkapital für eine mögliche Neugründung auf einem Sperrkonto sicherzustellen.
Sollte innerhalb einer Frist von zehn Jahren kein neuer Verein mit gleichem Ziel und Zweck gebildet werden, geht das gesamte Mobiliar und Vereinsvermögen zur freien Verfügung in den Besitz der Sportschützen Oberwil über.
Art. 28
Die SGO pflegt zu den Sportschützen eine gute, kameradschaftliche Beziehung. Die Räumlichkeiten und Einrichtungen der Sportschützen Oberwil und der SGO werden gegenseitig für Vereinsanlässe zur Verfügung gestellt.
Art. 29
Abänderungen der Art. 28 und 29 bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung beider Vereine.
Anmerkung 1:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nur die männliche Form benutzt. Es versteht sich von selbst, dass die weibliche Form damit eingeschlossen ist.
Anmerkung 2:
Die Statuten vom 17. August 1990 sowie hierauf allfällige Protokollbeschlüsse werden dadurch aufgehoben.Vorstehende Statuten sind an der ordentlichen Vereinsversammlung vom 06. Februar 2015 beschlossen worden.Die Statuten treten somit nach Genehmigung durch die Kantonalschützen-Gesellschaft Baselland (KSG) und durch die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft sofort in Kraft.